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   BVerwG, 30.07.2009 - 5 B 107.08 (5 PKH 3.09)   

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BVerwG, 30.07.2009 - 5 B 107.08 (5 PKH 3.09) (https://dejure.org/2009,14925)
BVerwG, Entscheidung vom 30.07.2009 - 5 B 107.08 (5 PKH 3.09) (https://dejure.org/2009,14925)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juli 2009 - 5 B 107.08 (5 PKH 3.09) (https://dejure.org/2009,14925)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2009 - 5 B 107.08
    Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch auf mündliche Verhandlung oder mündliche Anhörung (vgl. BVerfGE 89, 381 ).

    Vielmehr liegen unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 130a VwGO die Wahl der Verfahrensart und die Form der Anhörung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerfGE 89, 381 ).

  • BVerfG, 07.03.1963 - 2 BvR 629/62

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter - Rechtsliches Gehör im

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2009 - 5 B 107.08
    Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt vielmehr das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. BVerfGE 6, 19 ; 15, 303 ), welches ohne Weiteres auch durch eine schriftliche Anhörung beachtet werden kann.

    Dementsprechend ist das Prinzip der Mündlichkeit der Verhandlung kein Verfassungsgrundsatz, sondern nur eine einfachrechtliche Prozessmaxime (vgl. BVerfGE 15, 303 ).

  • BVerwG, 03.02.1999 - 4 B 4.99
    Auszug aus BVerwG, 30.07.2009 - 5 B 107.08
    Die Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts nach § 130a VwGO, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ist revisionsrechtlich nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar (vgl. Beschluss vom 3. Februar 1999 BVerwG 4 B 4.99 Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.04.1969 - 2 BvR 552/63

    Gnadengesuch

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2009 - 5 B 107.08
    Es ist Sache des (einfachen) Gesetzgebers, wieweit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf mündliche Verhandlung einräumen will (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 25, 352 ; 36, 85 ).
  • BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 77.07

    Anforderungen an die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrages

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2009 - 5 B 107.08
    Die Beschwerde zeigt nicht substanziiert und schlüssig auf, welchen Vortrag der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Einzelnen im Schriftsatz vom 18. September 2008 gehalten hat und welches konkrete Vorbringen dem Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 15. Mai 2008 BVerwG 2 B 77.07 NVwZ 2008, 1025 m.w.N.) Anlass für eine erneute Anhörungsmitteilung sein musste.
  • BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2009 - 5 B 107.08
    Es ist Sache des (einfachen) Gesetzgebers, wieweit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf mündliche Verhandlung einräumen will (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 25, 352 ; 36, 85 ).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2009 - 5 B 107.08
    Es ist Sache des (einfachen) Gesetzgebers, wieweit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf mündliche Verhandlung einräumen will (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 25, 352 ; 36, 85 ).
  • BVerwG, 22.06.2007 - 10 B 56.07

    Voraussetzungen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach §

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2009 - 5 B 107.08
    Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beschränkte sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens des Klägers (s. a. Beschluss vom 22. Juni 2007 BVerwG 10 B 56.07 juris).
  • BVerwG, 11.12.1997 - 2 B 117.97

    Verwaltugsprozeßrecht - Berufungszurückweisung durch Beschluß trotz Widerspruchs,

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2009 - 5 B 107.08
    Allein der Widerspruch des Klägers gegen eine beabsichtigte Entscheidung nach § 130a VwGO macht diese noch nicht fehlerhaft (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 1997 BVerwG 2 B 117.97 juris).
  • BVerfG, 13.11.1956 - 1 BvR 513/56

    Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2009 - 5 B 107.08
    Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt vielmehr das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. BVerfGE 6, 19 ; 15, 303 ), welches ohne Weiteres auch durch eine schriftliche Anhörung beachtet werden kann.
  • BVerwG, 14.06.2019 - 7 B 25.18

    Mündliche Verhandlung; Schriftsatzfrist; Verwirkung; Vorverfahren; Widerspruch;

    Durch die Anhörung im Rahmen des § 130a VwGO ist den Beteiligten in ausreichendem Maße rechtliches Gehör sowohl im Hinblick auf die Wahl der Verfahrensart als auch im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Fragen des Rechtsstreits gewährt worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 5 B 107.08 - juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 12.07.2012 - 8 ME 94/12

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen ausreisepflichtigen

    Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich indes schon kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung der Verfahrenspartei durch das Gericht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.2.1994 - 1 BvR 765/89 u.a. -, BVerfGE 89, 381, 391; BVerwG, Beschl. v. 30.7.2009 - 5 B 107.08 -, juris Rn. 3).

    Vermittelt wird vielmehr nur das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.1963 - 2 BvR 629/62 u.a. -, BVerfGE 15, 303, 307), welches ohne Weiteres auch durch eine schriftliche Anhörung beachtet werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.7.2009, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.05.2023 - 5 B 20.22

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache;

    Für das Berufungsverfahren im Verwaltungsprozess schreibt das Gesetz nicht zwingend eine mündliche Verhandlung vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 5 B 107.08 <5 PKH 3.09 > - juris Rn. 3 m. w. N.).

    Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird in diesem Fall zunächst dadurch genügt, dass die Beteiligten nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO vor der Entscheidung ordnungsgemäß gehört werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 5 B 107.08 <5 PKH 3.09 > - juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 30.07.2020 - 8 ZB 20.1288

    Straßenrechtliche Anordnung zur Beseitigung von Pflanzen auf einem Grundstück

    Demnach ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll (BVerfG, B.v. 3.7.2019 - 1 BvR 2811/18 - NJW 2019, 2919 = juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 30.7.2009 - 5 B 107.08 u.a. - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 08.06.2010 - 5 B 53.09

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

    Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2009 (BVerwG 5 B 107.08 und 5 PKH 3.09) wird zurückgewiesen.
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